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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich            

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.


4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Von uns verfasste Angebote sind freibleibend, erhalten erst über die schriftliche Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Bei Bestellungen durch Verbraucher gilt: Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zu senden. 

 

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Der Besteller hat alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, insbesondere zur Markierung, Behandlung des zu verpackenden Gutes, Gewichtsangaben, Schwerpunkte, Anschlagspunkte, Eigenschaften (z.B. Korrosionsverhalten, Umweltverträglichkeit) Empfangsort, Verkehrsträger etc. rechtzeitig, schriftlich zu überreichen und das zu verpackende Gut entsprechend zu kennzeichnen. Der Besteller hat insbesondere schriftlich auf alle Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Transport (Lagerung, Verladung, Transportweg, Transportart) ergeben können.


2. Das zu verpackende Gut ist in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die zur Deklarierung des Gutes erforderlichen Angaben sind uns rechtzeitig schriftlich zu übermitteln.


 

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

2. Die aktuell geltende Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Lieferpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln  betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


 

 § 5 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit und Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrundeliegende Liefervertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.


 

 § 6 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.


2.Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine vertragsspezifische Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4. Soweit vom jeweils konkreten Auftragsinhalt umfasst, bringen wir in die Verpackung zugelassene Trockenmittel / Packhilfsmittel in Art, Güte und Menge gemäß DIN 55473 ein, um Korrosion, Schimmelbefall oder ähnlichen Erscheinungen entgegenzuwirken. Darüberhinausgehende Maßnahmen zum Schutz vor besonderen klimatischen Rahmenbedingungen, insbesondere hoher Luftfeuchtigkeit, werden nur auf ausdrücklichen rechtzeitigen Sonderauftrag hin erbracht. 


 

 § 7 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten sofortigen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß, insbesondere pünktlich und vollständig, nachgekommen ist.


2. Soweit ein Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen - höchstens begrenzt auf die Höhe des Lieferpreises-, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch    erhöhen, dass die Liefersache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregress nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.


 

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorhergesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.


2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


 

§ 8 a Haftung und Frachtführung / Lagerhaltung

1. Ergänzend zu den in § 7 bestehenden Haftungsbestimmungen werden für die Bereiche der Frachtführung und Lagerhaltung zusätzlich nachstehende Bedingungen vereinbart. Für jedweden Fall der Inanspruchnahme auch in diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Verschuldungsmaßstab des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit in Einzelfällen mit Kunden Individualvereinbarungen keine andere Regelung treffen.

2. Wir liefern unsere speditionellen Dienstleistungen auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen jeweils neuste Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB, für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1. Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne des Artikel Art. 25 Montrealer Einkommen. 

3. Frachtführung: Soweit wir zur Frachtführung verpflichtet sind, ist im Übrigen unsere Haftung für Verlust, Beschädigungen und Beeinträchtigungen von Fracht jedweder Art beschränkt auf die Haftungshöchstbeträge gemäß der Frachtrechtsbestimmungen des HGB und der hierzu ergangenen auch grenzübergreifenden internationalen Bestimmungen. Für den Fall, dass in diesen Rechtsgrundlagen voneinander abweichende Haftungshöchstbeträge normiert sind, gilt der jeweils wertniedrigste Haftungshöchstbetrag zu unseren Gunsten als vereinbart.

4. Lagerhaltung: Soweit wir Pflichten zu Lagerhaltung übernommen haben, haften wir gemäß den Bestimmungen der Hamburger Lagerungsbedingungen (neuster Fassung). Soweit der Einlagerer Art und Umfang des Versicherungsschutzes, abgestimmt auf das von ihm eingelagerte Gut vorgibt, trägt er auch das alleinige Risiko einer etwaigen Unterversicherung. 


 

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir haben es ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Liefersache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.


1.2 Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Lieferpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. 

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschl. aktuell geltender Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung selbst nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


 

 § 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz vereinbarter Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

   

Stand: 01/16